Abschreibung und Steuervorteile
Die zum 01.01.2022 eigentlich ausgelaufene Sonder-AfA wurde jetzt reaktiviert.
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Wer nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 1. Januar 2027 einen Bauantrag stellt und ein Gebäude errichtet, kann über vier Jahre hinweg jeweils zusätzlich fünf Prozent abschreiben. Die förderfähigen Kostenobergrenzen pro Quadratmeter wurden von 3.000 auf 4.800 Euro angehoben. Absetzbar sind bis zu 2.500 Euro pro Quadratmeter.
Zusätzlich müssen förderfähige Gebäude nun den Standard „Effizienzhaus 40" erfüllen und das Qualitätssiegel "Nachhaltiges Gebäude" (QNG) tragen. Eine weitere Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Sonder-AfA ist, dass die Wohnungen mindestens zehn Jahre lang zu Wohnzwecken vermietet werden.
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Es können jährlich bis zu fünf Prozent der Anschaffungs- und Herstellungskosten über einen Zeitraum von vier Jahren abgeschrieben werden, zusätzlich zur regulären linearen Neubau-AfA von drei Prozent.
Es gibt jedoch Kostenobergrenzen für die Herstellungs- beziehungsweise Anschaffungskosten. Wer mehr als 4.800 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche ausgibt, ist von der Sonder-AfA ausgeschlossen.
Zuvor lag die Grenze bei 3.000 Euro.
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Maximal absetzbar sind 2.500 Euro (früher 2.000 Euro) pro Quadratmeter.